sopra Magazin 9

Grundsätzlich ist in Deutschland fast ausnahmslos für die Errichtung von Bauwerken eine Baugenehmigung erforderlich. Bezüglich eines Schwimmbades ist das allerdings anders. Hier ist vorher zu klären, um welche Art von Poolanlage es sich handelt. Das Spektrum reicht von einfachen Aufstellbecken bis hin zu großen Schwimmhallen. Auf jeden Fall empfiehlt sich vor Baubeginn, fachlichen Rat einzuholen und die jeweiligen Landesbauordnungen zu prüfen, welche Aussagen hier über den Bau eines Pools gemacht werden. Bei einem Baubeginn ohne Einholung einer eventuell erforderlichen Genehmigung drohen möglicherweise empfindliche Geldbußen oder sogar eine Abrissverfügung durch die zuständige örtliche Baubehörde. Auch der Fachunternehmer, der mit Bau und Planung eines Pools beauftragt wird, hat eine Pflicht, zumindest darauf hinzuweisen, dass der Kunde sich hinsichtlich einer etwaigen Genehmigung mit der zuständigen Baubehörde in Verbindung zu setzen hat. Die Einholung einer Genehmigung obliegt ihm hingegen nicht, sondern diese ist im Bedarfsfall ausschließlich durch den Bauherrn beziehungsweise einen Architekten o. ä. zu beantragen. Klar ist: Normal große Außenpools bedürfen meistens keiner Baugenehmigung. Entscheidend hierfür sind die entsprechenden Landes- baugesetze der Bundesländer, die auf die Größe des Beckeninhalts abstellen und eine genehmigungsfreie Obergrenze von 100 m³ (zum Beispiel Bayern) vorgeben. Es empfiehlt sich bei der Planung, zunächst die Größe des Beckens festzulegen und dann zu prüfen, ob hier das maximal genehmigungsfreie Beckenvolumen des jeweiligen Landesgesetzes nicht überschritten wird. Eine Anekdote am Rande: Die bayerische Landesbauordnung sieht in Art. 57, Ziff. 10, lit e übrigens auch vor, dass Sprungtürme bis zu einer Höhe von 10 m genehmigungsfrei sind! Ferner ist bei der Planung dringend zu beachten, wo das Bauvorhaben auf dem jeweiligen Grundstück verortet ist. Während dies bei Grundstücken innerhalb eines Baugebiets relativ unproblematisch sein dürfte, kann es bei größeren Baugrundstücken, trotz Erfassung im Flächennutzungsplan, zu Bereichen kommen, die gemäß § 35 BauGB als sogenannter Außenbereich definiert werden. Im Außenbereich dürfen nämlich Schwimmbäder, trotz formaler Genehmigungsfreiheit, nicht ohne Weiteres errichtet werden, sodass hier erneut eine Abstimmung mit der zuständigen Behörde unter Einbeziehung entsprechender Beratung erforderlich werden kann, auch um unnötige Folgekosten zu sparen. Zu beachten ist noch, ob nicht nachbarrechtliche oder naturschutzrechtliche Belange möglicherweise gegen die Durchführung eines solchen, wenn auch nach Definition genehmigungsfreien Vorhabens sprechen könnten. Diese Punkte sind aber von einer kompetenten Vorabberatung meist umfasst. In jedem Fall genehmigungspflichtig sind die sogenannten Schwimmhallen, die aus einem Swimmingpool bestehen, der von einem festen Bauwerk umgeben ist und insoweit den vollständigen Prüfungsrhythmus eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens durch- laufen. Dies gilt auch für Innenpools, die in einem bestehenden Gebäude errichtet werden sollen. Soweit es sich um ein gemietetes Grundstück handelt, ist der Bau eines Pools gegen den Willen des Vermieters nicht möglich. Bei angemieteter ausschließlicher Gartennutzung besteht aber die Möglichkeit, ein Aufstellbecken zu errichten, soweit dieses sich rückstandslos entfernen lässt. Zu guter Letzt ist darauf hinzuweisen, dass neben der möglicherweise bestehenden Genehmigungspflicht in jedem Fall eine Sicherungspflicht für den Inhaber des Pools (zumeist der oder die Grundstückseigentümer) gegen die Gefährdung Dritter besteht. Sicherungsmaßnahmen sollten auch bereits in der Planungsphase bedacht werden. Zusammenfassend empfiehlt es sich, bereits im Vorfeld der Errichtung eines privaten Schwimmbeckens nicht nur ein Fachunternehmen für den Bau an sich, sondern auch fachliche Beratung in Sachen Planung und Recht in Anspruch zu nehmen, um vor teuren Nachteilen bewahrt zu bleiben. ■ Andreas Kellner* * Der Autor ist Rechtsanwalt und Notar und hat sich anwaltlich spezialisiert auf die Thematik Schwimmbad & Wellness. Er berät und vertritt seit mehr als zehn Jahren bundesweit Unternehmen, Architekten und Bauherren bei juristischen Fragestellungen und Gerichtsverfahren rund um das Thema Schwimmbad und Wellness. Er greift dabei auf einen Erfahrungsschatz von mehreren Hundert Verfahren zurück. Daneben hält er themen- bezogene Vorträge und schreibt für Fachzeitschriften. louis-p.com und Erfolg hat 6 Buchstaben MACHEN Hier MACHEN wir das

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