sopra Magazin 12

TECHNIK & ENERGIEEFFIZIENZ Insgesamt, dies dürfte auch jedem Laien unmissverständlich klar sein, handelt es sich bei einem Schwimmbad zunächst um ein Bauwerk. Der Bau eines privaten Schwimmbades ist, abhängig von Bundesland und natürlich der Größe des Beckens, in der Regel nicht genehmigungspflichtig. Es empfiehlt sich aber, vor Beginn jeglicher Bauaktivitäten in jedem Fall die lokal zuständige Behörde informell anzufragen, ob für das Projekt eine Baugenehmigung erforderlich sein könnte. Gleiches gilt natürlich auch für eine Schwimmhalle, die aber nahezu ausnahmslos eine Bauge- nehmigung erfordert und in jedem Fall die Einschaltung entsprechender Fachleute (Architekten/ Bauingenieure) indizieren sollte. Beim Errichtungsvertrag selbst, der mit einem Schwimmbadbauer abgeschlossen werden sollte, handelt es sich ausnahmslos um einen Werkvertrag, zu finden im BGB unter Paragraph 631 ff. Danach schuldet der Unternehmer das versprochene Werk, also das Schwimmbad, der Kunde schuldet im Gegenzug die vereinbarte Vergütung. Die Vergütung ist fällig mit Vollendung des Werkes, wozu formal noch eine Abnahme erforderlich ist. Das bedeutet, dass der Unternehmer in Vor- leistung tritt und seine Vergütung erst erhält, wenn das Schwimmbad abgenommen ist. Der Gesetzgeber hat, damit der Unternehmer nicht völlig schutzlos in Vorleistung tritt, die Möglichkeit der Vereinbarung von Abschlagszahlungen gesetzlich normiert. Gleichzeitig bedeutet diese Normierung aber auch, dass die Abschlagszahlungen im Werkvertrag, dass ein schriftlicher Abschluss angeraten wird, exakt nach Baufortschritt und Höhe festgelegt sind. Im Umkehr- schluss sind die Forderungen nach Abschlagszahlungen ohne Vereinbarung unwirksam. Weiterhin muss allen Beteiligten bewusst sein, dass die Abnahme des Schwimmbades lediglich bedeutet, dass dieses grundsätzlich für die beabsichtigte Verwendung geeignet sein muss. Insoweit kann eine Abnahme, was vielfach missverstanden wird, nicht wegen geringfügiger Mängel verweigert werden, sondern lediglich im Abnahme- protokoll wird vermerkt, welche Arbeiten noch nachzuholen sind. An der grundsätzlichen Fälligkeit des Werklohnes, wie die Vergütung juristisch genannt wird, ändert dies aber nichts. Gerade über den letzten Punkt kommt es aber immer wieder, aufgrund fehlender rechtlicher Beratung, zu Missverständnissen und Rechtsstreitig- keiten, die leicht vermieden werden könnten. Hinsichtlich der Gewährleistung hat der Gesetzgeber über alles den Anspruch auf Nacherfüllung gesetzt. Das bedeutet, dass beim Auftreten von Mängeln innerhalb der Gewährleistungsfrist der Unternehmer das Recht hat, eine Nachbesserung vorzunehmen. Neu ist allerdings, dass der UnterEINMAL ABGESEHEN VON DER FREUDE, DIE EIN EIGENES SCHWIMMBAD DEM EINZELNEN, SEINEN KINDERN UND DER GESAMTEN FAMILIE BIETET, BESCHÄFTIGEN SOLCHE SCHWIMMBÄDER MANCHMAL AUCH DIE GERICHTE IN DEUTSCHLAND. GRUND GENUG, SICH MIT DER FRAGE AUSEINANDER- ZUSETZEN, UM WAS ES SICH BEI EINEM SCHWIMMBAD EIGENTLICH IN JURISTISCHER HINSICHT HANDELT UND WELCHE EINZELNEN MARKER ZWINGEND ZU BEACHTEN SIND. IM VERTRAGSRECHT TÜCKEN 100 MAGAZIN | 2023

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