Ihr Experte für Schwimmbad- und Wellnessanlagen Planung Neuanlagen / Sanierungen Überprüfung der Sicherheit Produktberatung Neuentwicklungen / Änderungen Zertifizierung nach geltenden Regelwerken wws-eisele.de Mitglied: Experte in: + + Wasser Wellness Schwimmbäder Frank Eisele Bonländer Straße 9 70771 Leinfelden-Echterdingen Tel. +49 (0) 711 22 04 15 59 Fax +49 (0) 711 22 04 15 61 Mobil +49 (0) 163 7 11 00 31 nehmer lediglich zur Nachbesserung aufgefordert werden muss und auch nur noch einen Versuch hat, diese umzusetzen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, stehen dem Auftraggeber weitergehende Rechte wie die Minderung, die Selbstvorname der Nachbesserung oder sogar ein Rücktritt vom Vertrag, mit den entsprechenden Folgen bis hin zum kompletten Rückbau des Pools (!), zu. In solchen Fällen wird aber dringend angeraten, sich rechtzeitig von einem Rechtsanwalt, möglichst mit fachlich versierten Schwerpunkten, beraten zu lassen. Alternativ zu dem Abschluss eines einzel- nen Werkvertrages besteht auch die Möglichkeit, dass mit den verschiedenen Einzelgewerken im Zusammenhang mit dem Bau eines privaten Pools verschiedene Werkverträge geschlossen werden. Dabei kann eine Bodenplatte von einem Betonunternehmer, der Beckenkörper von einem Maurer und die Technik von einem entsprechenden Installa- tionsunternehmen eingebaut werden. Solche Konstellationen bedürfen aber einer hohen, fachlichen Kompetenz und einer sicherlich zeitaufwendigen Beschäftigung mit der Materie, da die Bauleitung allein dem Endkunden obliegt, der auch die Koordination der einzelnen Gewerke selbstständig übernehmen muss. Fehler in diesem Zusammenhang gehen insoweit alleine zulasten des Bauherrn. Zum Abschluss soll noch auf eine weitere Variante der Möglichkeit des Baus eines privaten Pools eingegangen werden, die aber in juristischer Hinsicht für den Endverbraucher mit großen Tücken verbunden ist: Dabei wird mit dem werblichen Argument der erheblichen preislichen Einsparungen dem Kunden lediglich das Material für den Bau eines privaten Pools geliefert. Nach Abschluss eines Kaufvertrages mit den entsprechenden rechtlichen Folgen werden dann das Becken, die Technik und die weiter benötigten Materialien mit nur einer Lieferung in den Garten des Kunden geliefert. Der Lieferunternehmer ist damit mit seinem Kaufvertrag vollständig aus jeglichen weiteren auftretenden Schwierigkeiten heraus und seine Verjährungsfristen beginnen zu laufen. Gleichzeitig wird dem Kunden dann ein Kontakt mit einem Handwerksunternehmen vermittelt, mit dem dann wiederum ein Vertrag über den Einbau und die Errichtung des Pools abgeschlossen wird. Obwohl die Kostenvorteile eines solchen Projektes sicherlich nicht von der Hand zu weisen sind, muss unmissverständlich darauf hingewiesen werden, dass es sich dabei um zwei vollkommen voneinander unabhängige Verträge mit unterschiedlichen Gewährleistungsfristen und speziellen rechtlichen Normen handelt. Im Zweifel, und das ist meistens bei einem Rechtsstreit, verweisen die einzelnen Vertragspartner dann auf den anderen Teil, sodass es in rechtlicher Hinsicht äußerst schwierig und immens kostenintensiv ist, seine Ansprüche zu verfolgen, und ein Zusammenwirken der beiden Unternehmen lässt sich leider nur selten nachweisen. Vor dem Hintergrund, dass Rechtsschutzver- sicherungen meistens nicht für die Errichtung privater Bauwerke eintreten, sollte in solchen Fällen im Vorhinein sehr genau überlegt werden, ob das Risiko von Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten auf eigene Kosten wirklich in Kauf genommen werden sollte. Es empfiehlt sich daher, auch aufgrund der Erfahrung des Unterzeichners, insoweit bereits zu Beginn der Planungen einen fachlich ausgebildeten Experten für den Schwimmbadbau hinzuzuziehen und diesen, auch unter Inkaufnahme der geringfügig höheren Kosten, die Leitung des entsprechenden Projektes zu übertragen – vom Beginn der ersten Ideen bis zu den ersten Schwimmzügen im fertigen Becken. ■ RA Andreas Kellner* *Der Autor ist Notar und Rechtsanwalt in der Nähe von Hannover und betreut bundesweit zahlreiche Fälle auf dem Gebiet des Schwimmbadbaus. Er berät in sämtlichen rechtlichen Fragen, steht aber auch für die prozessuale Durchsetzung von Ansprüchen vor den bundesdeutschen Zivilgerichten (mit Ausnahme des BGH) zur Verfügung. Für weitergehende Fragen bezüglich der obenstehenden Problematik, aber auch bezüglich aller anderen rechtlichen Belange, wenden Sie sich bitte an: Notar und Rechtsanwalt Andreas Kellner, Am Markt 5, 30938 Burgwedel, Telefon 05139/984646, info@kanzlei-kellner.de
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