sopra Magazin 5

68 sopramagazin 2016 technik J uristisches Grundlagenwissen kann in bestimmten Situationen helfen, einen teuren und zeitaufwändigen Gerichtsprozess zu vermeiden. Bereits bei der Auswahl seines Vertragspartners zur Planung und Errichtung eines privaten Schwimmbad- und Wellnessbereichs sollte ein besonderes Augenmerk auf die Erfahrung und die Spezialisierung exakt auf diesem Fachgebiet gelegt werden. Vielfach bieten Handwerksbetriebe die Leistung Schwimmbadbau lediglich als Nebenleistung zu anderen Gewerken wie Gartenbau oder Installationstechnik an. Dies kann bei komplexen und individuellen Aufgabenstellungen zu unerwünschten Ergebnissen führen. Während im Bereich der öffentlichen Schwimmbäder bereits seit Jahren DIN-Normen existieren, die hinsichtlich der technischen und planerischen Vorgaben den Stand der Technik normieren, ist es noch vielen ausführenden Betrieben neu, dass es auch für den privaten Schwimmbadbereich seit 1.11.2015 DIN-Normen auf europäischer Ebene gibt (siehe vorherige Seite). Zwar stellen die Normen kein Gesetz dar und haben auch insoweit keine vergleichbare Wirkung, für die Praxis spielt diese juristische Bewertung allerdings keine Rolle. WIE TEURE PROZESSE VERMIEDENWERDEN § Außer einem Gerichtsverfahren gibt es noch andere Möglichkeiten. Kommt es nämlich beim Bau von privaten Schwimmbädern zu dem Auftreten von Mängeln beziehungsweise zu einer gerichtlichen bzw. sachverständigen Auseinandersetzung über vermeintliche Mängel, werden sowohl seitens der in solchen Verfahren hinzugezogenen Sachverständigen als auch durch die Gerichte die vorgenannten DIN-Normen als maßgeblicher Stand der Technik und damit Maßstab für die Ausführung des Gewerkes angesehen. Diese Rechtsauffassung ist auch seitens der obergerichtlichen Rechtsprechung durch den BGH bestätigt worden. Insoweit ist es sowohl für die ausführenden Unternehmen als auch für den Bauherren wichtig, bereits bei Beginn der Planungen und auch bei der Bauausführung, ggf. durch Hinweise und Aufklärung, notwendige technische Vorgaben zu beachten und den entsprechenden Vertragspartner zu leiten, gerade um später Ärgernisse zu vermeiden. Selten vor, vielfach aber nach der werkvertraglich erforderlichen Abnahme des Gesamtobjektes kommt es dann zu Unstimmigkeiten über das Vorliegen von Mängeln. In der Praxis wird oftmals die Abnahme verweigert, was die Angelegenheit nicht vereinfacht. Richtig ist, dass die Abnahme verweigert werden kann, wenn die Leistung nicht abnahmereif ist. Dazu müssen aber wesentliche Einschränkungen vorliegen, die das hergestellte Werk unbrauchbar machen. Vielfach wird aber die Abnahme bereits wegen Geringfügigkeiten verweigert, was dann zu kostenintensiven Streitigkeiten führt. In der Praxis ist daher dazu zu raten, die Abnahme durchzuführen, jedoch die vorliegenden Mängel umfangreich und nachvollziehbar zu dokumentieren. Ebenfalls nicht vergessen werden darf in diesem Zusammenhang, dass die Abnahme zwar die Fälligkeit der Schlussrechnung generiert, aber dennoch für Mängel immer noch ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht in Höhe des doppelten Betrages der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten besteht. Diese dürfen vom Auftraggeber geschätzt werden, so dass hier auch der Bauherr nach Abnahme nicht seiner Rechte verlustig wird. Erst nach vollständiger Beseitigung der Mängel muss diese Summe ausgezahlt werden. Schlussendlich müssen Unstimmigkeiten über das Bestehen von Mängeln nicht zwingend zu einem gerichtlichen Klageverfahren führen. Allen Parteien steht vor einer Klage auch die Möglichkeit zu, durch einen einfachen Antrag bei Gericht ein selbständiges Beweisverfahren über die vermeintlichen Mängel schneller und meist auch effizienter zu führen. Schwimmbadbau istVertrauenssache. Doch was ist zu tun, wenn dasVertrauen während der Bauphase oder auch nach der Abnahme nicht mehr im notwendigen Maße vorhanden ist und die Parteien sich über die maßgeblichen Kritikpunkte auseinandersetzen wollen? Dazu ein paar Tipps.

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