sopra Magazin 7

MAGAZIN | 2018 SOWOHL PRAKTIKERN ALS AUCH BAUHERRN IST INZWISCHEN HINREICHEND BEKANNT, DASS STREITIGKEITEN BEI BAUVERTRÄGEN AUFTRETEN KÖNNEN. WENIGER BEKANNT IST HINGEGEN BEI ALLEN VERTRAGSBETEILIGTEN DER AKTUELLE STAND DES RECHTS SOWIE DIE RECHTSPRECHUNG. DAHER SOLL AN DIESER STELLE AUSZUGSWEISE AUF DIE UMFANGREICHEN ÄNDERUNGEN DES BAUVERTRAGSRECHTS ZUM 1. JANUAR 2018 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES GELTENDEN RECHTS FÜR BAUVERTRÄGE EINGEGANGEN WERDEN. AKTUELLE ÄNDERUNGEN IM BAUVERTRAGSRECHT DUNBEKANNTEN IE GROSSEN Das bisherige Baurecht im BGB umfasste lediglich 24 Paragrafen und war für viele, besonders bei komplexen Baumaßnahmen, zu allgemein gehalten, sodass das Baurecht über lange Zeit überwiegend Richterrecht war. Durch Vorschriften wie die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) mit ihren verschiedenen Teilen bestanden ergänzende Regelungen, die aber, entgegen der vielfachen Meinung, gar kein Gesetz ist und deren Anwendung in der Praxis für unerfahrene Anwender immer wieder erhebliche Schwierigkeiten bedeutete. Ferner waren die Haftungsverteilung und der Verbraucherschutz gesetzlich äußerst unzureichend geregelt. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2018 das BGB durch detailliertere Vorschriften für einzelne Vertragstypen angepasst, den Verbraucherschutz verbessert und den Beteiligten von Bauvorhaben erstmals klare Vorgaben für die Gestaltung und Abwicklung von Bauverträgen gegeben. Deren Anwendung sollte aber dem mit Bauprojekten befassten Personenkreis geläufig sein, um bereits im Vorfeld Fehler zu vermeiden, die letztlich bis zur Nichtigkeit der gesamten vertraglichen Vereinbarungen führen können. Abschlagszahlungen (§ 632 a BGB): Der Unternehmer kann vom Kunden nunmehr für tatsächlich erbrachte und aus dem Vertrag geschuldeten Leistungen Abschlagszahlungen verlangen, und zwar in Höhe des Werts der erbrachten Leistung, wobei der Wertzuwachs beim Kunden unberücksichtigt bleiben kann. Einwendungen gegen solche Zahlungen, die einen angemessenen Einbehalt rechtfertigen, sind ausschließlich möglich, wenn die erbrachte Teilleistung nicht vertragsgemäß ist; die Beweislast hierfür liegt beim Unternehmer. Ausdrücklich geregelt ist auch die Höhe des Einbehalts, der maximal das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten betragen darf, entsprechend dem allgemeinen Recht zum Einbehalt. Es muss an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sich das BGB hier bereits vor einigen Jahren geändert hat und die maximale Höhe des Einbehalts bei Mängeln lediglich das Doppelte und nicht mehr das Dreifache der zu erwartenden Kosten betragen darf (§ 641 Abs. 3 BGB). Die fiktive Abnahme (§ 640 Abs. 2 BGB) Üblicherweise ist die Vergütung beim Werkvertrag fällig, wenn eine Abnahme zwischen den Parteien stattgefunden hat. Die Durchführung der Abnahme führt aber regelmäßig zu Problemen, bis hin zur Nichtabnahme, die aus Unkenntnis verweigert wird. Nunmehr können die Unternehmer nach Abschluss ihrer Arbeiten dem Auftraggeber eine Frist Andreas Kellner, Rechtsanwalt und Notar, ist spezialisiert auf die Thematik Schwimmbad &Wellness. TECHNIK & ENERGIEEFFIZIENZ 78

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