sopra Magazin 7

Ihr Experte für Schwimmbad- und Wellnessanlagen Planung Neuanlagen / Sanierungen Überprüfung der Sicherheit Produktberatung Neuentwicklungen / Änderungen Zertifizierung nach geltenden Regelwerken wws-eisele.de Mitglied: Experte in: + + Wasser Wellness Schwimmbäder Frank Eisele Bonländer Straße 9 70771 Leinfelden-Echterdingen Tel. +49 (0) 711 22 04 15 59 Fax +49 (0) 711 22 04 15 61 Mobil +49 (0) 163 7 11 00 31 setzen (wobei mindestens zwölf Tage als angemessen bewertet werden) und nach Ablauf dieser Frist gilt die Abnahme als erfolgt. Der Auftraggeber kann die fiktive Abnahme nur verhindern, wenn er diese ausdrücklich verweigert und einen konkreten Mangel rügt. Bei Privatkunden muss der Auftragnehmer aber in Zusammenhang mit der Aufforderung zur Abnahme ausdrücklich auf die Folgen der nicht erklärten Abnahme, beziehungsweise der Ablehnung ohne Angabe von Mängeln in Textform hinweisen! Kündigung aus wichtigemGrund (§ 648 a BGB) Zukünftig können beide Vertragsparteien nach entsprechender vorheriger Abmahnung des Vertragspartners den Vertrag jederzeit fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Wichtig ist ein Grund, wenn eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar geworden ist. Nach der Kündigung sind nunmehr beide Vertragsparteien gesetzlich verpflichtet, an der Leistungsfeststellung, das heißt der Feststellung des abrechenbaren Teils der erbrachten Leistung, aktiv mitzuwirken. Verweigert sich hier eine Vertragspartei, so trifft diese später die Beweislast im Verfahren über berechtigte Ansprüche auf Zahlung beziehungsweise Verweigerung von Zahlungen. Alle Vertragspartner müssen daher aktiv nach der Kündigung an einer vernünftigen Lösung mitarbeiten, auch um Nachteile zu vermeiden. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber verhindern, dass durch das Schweigen einer Vertragspartei ein Stillstand eintritt. Bauvertrag / Verbraucherbauvertrag Gänzlich neu gefasst ist der Bauvertrag bzw. der Verbraucherbauvertrag. Mit den §§ 650 a BGB führt der Gesetzgeber erstmals klar Vorgaben für den Inhalt von Bauverträgen ein. Damit ist den Beteiligten eine Vorgabe geschaffen, die durch ein einfaches Arbeiten mit den gesetzlichen Vorgaben die Erstellung wirksamer Bauverträge ermöglicht. Insbesondere Regelungen zur nachträglichen Änderung des Leistungsumfangs und deren Vergütung sind damit kodifiziert worden, ebenso wie die Schriftform einer Kündigung und die prüffähige Schlussrechnung als weitere Fälligkeitsvoraussetzung neben der Abnahme. Das bedeutet, dass zukünftig die Schlussrechnung nachvollziehbar den Leistungsumfang und die dafür anfallende (und vereinbarte) Vergütung darstellen muss. Gleichzeitig hat der Auftraggeber 30 Tage Zeit, um Einwendungen zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als fällig. Soweit ein Verbraucherbauvertrag geschlossen wird, sind die gesetzlichen Vorgaben noch enger. Dieser gilt für Verbraucher aber ausschließlich, wenn ein neues Gebäude oder aber eine erhebliche Baumaßnahme erfolgt. Diese Eingrenzung dürfte vor allem im Schwimmbadbau Relevanz haben. Die Errichtung einer Schwimmhalle dürfte eindeutig hierunter fallen, während der Bau eines privaten Pools im Garten möglicherweise strittig sein dürfte, wobei der Gesetzgeber bereits für Wintergärten eine Anwendung verneint hat. Dem Unternehmer sei aber angeraten, eine solche Einschätzung im Vorfeld vorzunehmen. Weiter muss im Verbraucherbauvertrag die Leistung von einem Unternehmer aus erfolgen, und es ist Textform vorgeschrieben. Die neuen Vorschriften können an dieser Stelle leider nicht vollumfänglich behandelt werden, aber der Gesetzgeber verpflichtet jetzt zur Erstellung einer Baubeschreibung und räumt auch ein 14-tägiges Widerrufsrecht ein, welches aber erst mit Zugang einer entsprechenden Widerrufsbelehrung beginnt und anderenfalls erst nach zwölf Monaten und 14 Tagen abläuft. Der Verbraucher hat insoweit jetzt auch einen Anspruch auf Herausgabe der Planungsunterlagen, und diese müssen ihm vor Baubeginn ausgehändigt werden, was ebenfalls vielen Unternehmern noch unbekannt sein dürfte. Wichtig ist aber eine Tatsache, dass zulasten des Verbrauchers nicht von diesen Vorschriften abgewichen werden darf; ein Umstand der vielen Unternehmern zunächst Probleme im Umgang mit dem neuen Recht bereiten dürfte. An dieser Stelle kann nur ein kleiner Überblick gegeben werden, und es empfiehlt sich in jedem Fall fachkundige Hilfe im Vorfeld in Anspruch zu nehmen, um späteren Konflikten frühzeitig aus dem Weg zu gehen. ■ Andreas Kellner* * Der Autor ist Rechtsanwalt und Notar und seit über zehn Jahren anwaltlich spezialisiert auf die Thematik Schwimmbad & Wellness. Er berät und betreut bundesweit Unternehmen, Architekten und Bauherren bei juristischen Fragestellungen und Gerichtsverfahren rund um das Thema Schwimmbadbau und Wellness. Er greift dabei auf einen Erfahrungsschatz von mehreren hundert Verfahren zurück. Daneben hält er themenbezogene Vorträge und schreibt für Fachzeitschriften.

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