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MAGAZIN | 2019 SOWOHL FÜR VERBRAUCHER ALS AUCH UNTERNEHMER IST ES OFT SCHWIERIG ZU ENTSCHEIDEN, WELCHER VERTRAGSTYP IM BEREICH DES SCHWIMMBADBAUS ANWENDUNG FINDEN SOLL. ERHEBLICH SCHWIERIGER WIRD ES FÜR DEN LAIEN DANN NOCH EINZUSCHÄTZEN, WELCHE RECHTE EIGENTLICH IM STREITFALL GEMACHT WERDEN KÖNNEN. DAZU EINIGE ANMERKUNGEN. UND WELCHE RECHTE? WVERTRAG ELCHER Grundsätzlich lassen sich die drei am häufigsten auftretenden Vertragstypen unterscheiden: Kaufvertrag (§ 433 BGB), Werkvertrag (§ 631 BGB) und Werklieferungsvertrag. Mit den nachfolgenden Ausführungen soll eine kleine Einführung in die Unterschiede der Vertragstypen gegeben werden, wobei ausdrücklich klargestellt wird, dass dies in der konkreten Situation eine fundierte Beratung in keinem Fall ersetzen kann. Kaufvertrag Der Verkäufer ist beim Kaufvertrag verpflichtet, die gekaufte Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Sie muss frei von Sach- und Rechtsmängeln sein. Im Gegenzug ist der Käufer verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die Sache abzunehmen. Der Erfolg des Vertrages ist erreicht, wenn beide Parteien Ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt haben. Werkvertrag Beim Werkvertrag geht es um die Verschaffung eines Gegenstandes gegen Geld. Die Verpflichtung des Werkunternehmers ist die Verschaffung des bestellten (Ge-)Werks, womit die Ablieferung der produzierten Sache bzw. eines Bauwerks an den Besteller gemeint ist. Der Unternehmer muss dem Besteller (Endkunden) den Besitz am Werk übertragen. Daneben besteht auch die Verpflichtung, das Werk mangelfrei zu erbringen. Im Gegenzug hat der Besteller aber auch die Pflicht, das Werk abzunehmen, d. h. die bestellte Sache entgegenzunehmen, zu prüfen und bei Mangelfreiheit unverzüglich zu bezahlen. Werklieferungsvertrag Darüber hinaus gibt es einen Vertrag, der als Hybrid zwischen beiden vorgenannten Typen liegt und zunächst auch die Lieferung zu erzeugender Waren zum Gegenstand hat. Gleichzeitig beinhaltet der Vertrag aber auch (untergeordnete) Werkleistungen vor Ort wie z. B. Montagen. Für diesen Vertragstypus gelten grundsätzlich die Vorschriften des Kaufvertrags (§ 651 BGB). Aber je individueller die gelieferte Leistung ist (der Jurist nennt dies „unvertretbar“), umso mehr gelten für den Vertrag zusätzlich Vorschriften des Werkvertragsrechts. Die jeweilige Bewertung, welcher Vertrag tatsächlich geschlossen worden ist, richtet sich aber danach, wie die Ausgangssituation gewesen ist und was die Parteien bei verständiger Betrachtung eigentlich gewollt haben bzw. in Kenntnis der juristischen Feinheiten getan hätten. Es reicht also nicht, einen Vertrag mit einer bestimmten Überschrift zu versehen, z. B. Kaufvertrag, und inhaltlich aber einen Werkvertrag abzuschließen. Letztlich kommt es für die Einordnung aber final immer auf den Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses an. Folgende Unterschiede sind für die Praxis relevant, wobei die Auswahl der Punkte keinesfalls abschließend ist: Preisregelung: Während beim Kaufvertrag ein eindeutiger Kaufpreis vereinbart werden muss und im Zweifel von der jeweils betroffenen Partei auch nachzuweisen ist, gilt für den Werkvertrag die „übliche“ Vergütung als vereinbart. Der Werkunternehmer hat es insoweit im Zweifel leichter, seinen Anspruch auf Vergütung nachzuweisen, da Referenzen z. B. durch einen Gutachter der Handwerkskammer zur Verfügung gestellt werden können und damit eine Vergütung für das Werk von dritter Seite angesetzt werden kann. Ein vereinbarter Kaufpreis hingegen wird sich nur schwer nachweisen lassen und im Zweifel immer der niedrigere Wert z. B. durch einen Richter im Streitfall angesetzt werden. Fälligkeiten: Während beim Kaufvertrag der Kaufpreis sofort mit Übergabe der Sache (soweit mangelfrei) fällig ist, wird TECHNIK & ENERGIEEFFIZIENZ 88

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