sopra Magazin 8

der Werklohn, unabhängig ob vereinbart oder nicht, erst mit Abnahme fällig. Der Werkunternehmer geht also in Vorleistung und muss bei Vorliegen von relevanten Mängeln, die zur Verweigerung der Abnahme berechtigen, möglicherweise über längere Zeiträume auf sein Geld warten. Im Gegenzug bietet das Gesetz beim Werkvertrag aber auch Sicherungsmaßnahmen, wie das Recht auf Abschlagszahlungen in bestimmten Umfängen, Sicherheitsleistungen für die Fertigstellung des Gewerks oder auch die Bauhandwerkersicherungshypothek. Solche Rechte bestehen nicht beim Kaufvertrag. Mängelrechte: Beim Kaufvertrag hat der Käufer lediglich das Recht auf Nachbesserung oder Nachlieferung der gekauften Sachen, soweit diese einen Mangel aufweist. Beim Werkvertrag hingegen kann der Besteller zwischen Neuherstellung oder Nachbesserung wählen bis hin zur Selbstvornahme, für den dann sogar ein Vorschuss vom Werkunternehmer verlangt werden kann, wenn dieser die Nachbesserung nicht tätigt. Verjährung der Mängelrechte: Der erheblichste Unterschied besteht aber wohl in den unterschiedlichen Verjährungsfristen. Diese sind zwar äußerst differenziert, in der überwiegenden Zahl der Fälle verjähren die Ansprüche beim Kaufvertrag aber nach zwei Jahren, beginnend mit der Übergabe der Sache. Beim Werkvertrag hingegen beträgt diese Frist fünf Jahre und beginnt erst mit der Abnahme des Werks. Gefahrübergang: Auch der Gefahrübergang ist unterschiedlich geregelt. So geht die Gefahr, d. h. in der Praxis die Verantwortung für den Vertragsgegenstand mit Übergabe der Sache bei einem Kaufvertrag auf den Käufer über, beim Werkvertrag hingegen erst mit der Abnahme des mangelfreien Gewerks. Wozu sind aber solche Typisierungen in der Praxis von Relevanz? Im Schwimmbadbau, gerade im Bereich der privaten Anlagen, kommt es in der Praxis des Autors immer wieder zu vermeidbaren Streitigkeiten, die sich bereits im Vorfeld des jeweiligen Vertragsschlusses hätten vermeiden lassen können. Es ist nahezu symptomatisch, dass je geringer die für das Projekt aufgewendete Summe ist, auch der Umfang der schriftlichen Vereinbarungen abnimmt. Einerseits liegt das in der Tatsache begründet, dass größere Projekte meist von Architekten oder vergleichbaren Planern begleitet werden, die auf schriftliche Verträge drängen, andererseits aber ist der Wunsch nach einer schnellen Umsetzung auch immer wieder ein Verhinderungsgrund einer schriftlichen Dokumentation des Auftragsumfanges. Gerade dieses Papier hilft im Zweifel (gar nicht zwingend bei Streit) den Parteien bei der Klärung offener Fragen. Sämtliche obenstehende Themen können im Rahmen eines Auftrags bzw. der entsprechenden Verhandlungen aber vereinbart und dokumentiert werden. Im Rahmen von Preisfestlegungen kann dann auch niedergelegt werden, welche Preise für Zusatzleistungen, die beim Bau nahezu immer auftreten, anzusetzen sind. Jede Vertragspartei kann für sich festlegen, bis zu welchem Umfang sie in Vorleistung zu gehen bereit ist und ggf. Absprachen über Sicherungsleistungen wie z. B. Bürgschaften getroffen werden. Fehlen diese Festlegungen, sind sie im Zweifel nicht vorhanden. Gleiches gilt für den Übergabezeitpunkt bzw. die Abnahme und deren Ablauf. Jeder hierzu festgehaltene Punkt vermeidet im Nachhinein oft langwierige Streitigkeiten. Letztlich führt aber eine solche vernünftige Absprache und deren Dokumentation in schriftlicher Form bereits frühzeitig dazu, dass die Parteien schwarz auf weiß den Schwerpunkt der von Ihnen gewählten Leistungen erkennen können, den Vertrag rechtssicher inhaltlich festgelegt haben und bei wirklichen Zweifeln auf einfachem Weg objektiven Rat einholen können. Hierzu ist übrigens nicht immer der Weg zu den Gerichten zwingend notwendig, sondern es gibt auch im Rahmen der außergerichtlichen Streitbeilegung zahlreiche, vor allem schnelle und günstigere Möglichkeiten. ■ Andreas Kellner* * Der Autor ist Rechtsanwalt und Notar und hat sich anwaltlich spezialisiert auf die Thematik Schwimmbad & Wellness. Er berät und vertritt seit mehr als zehn Jahren bundesweit Unternehmen, Architekten und Bauherren bei juristischen Fragestellungen und Gerichtsverfahren rund um das Thema Schwimmbad und Wellness. Er greift dabei auf einen Erfahrungsschatz von mehreren hundert Verfahren zurück. Daneben hält er themen- bezogene Vorträge und schreibt für Fachzeitschriften.

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