sopra Magazin 10

Produktvielfalt in der Befestigungs- und Montagetechnik. Wir begeistern durch passgenaue Service- und Dienstleistungspakete und stehen Ihnen als strategischer Partner zur Seite. www.recanorm.de Metallhandwerk Installationshandwerk Bauhandwerk Holzhandwerk *Notar und Rechtsanwalt, Am Markt 5, 30938 Burgwedel, info@kanzlei-kellner.de TECHNIK & ENERGIEEFFIZIENZ über auch in der Beurkundung die Vertragsparteien zu informieren. Dieser Grundbuchauszug enthält alle Angaben zum Grundstück, aber auch zu Eigentumsverhältnissen (Abteilung I) und Belastungen, die sich in Abteilung II (Grunddienstbarkeiten) und Abteilung III (Grundschulden/ Hypotheken) wiederfinden lassen. Diesen Grundbuchauszug darf sowohl der Verkäufer, aber auch der Käufer einsehen und sich vom Notar im Rahmen der Beurkundung (oder vorher) erläutern lassen. Besonders sinnvoll ist es auch, das Baulastenverzeichnis vom Notar einsehen zu lassen. Hierbei erfahren Sie oftmals gerade Einzelheiten zur Grenzbebauung und möglichen Einschränkungen am Grundstück. Gerade in Bezug auf die Errichtung von Pools, Saunen etc. ist die Kenntnis von etwaigen Baulasten unerlässlich. Bankunterlagen / Grundschuldbestellung Eine nicht zwingende Voraussetzung für den Immobilienerwerb ist die Finanzierungszusage der Bank. Es muss noch keine Zusage einer finanzierenden Bank vorliegen, um einen Kaufvertrag zu unterschreiben. Dieser Irrglaube führt leider vielfach dazu, dass Interessenten Objekte an Mitbewerber verlieren, weil sie zu lange auf die Zusage ihrer finanzierenden Bank und damit auf den Notartermin zuwarten. Generell gilt: Sobald ich mir grundsätzlich das Objekt leisten kann, sollte auch die Unterzeichnung des Kaufvertrags beim Notar stattfinden, um auch dem Verkäufer die Unsicherheit zu nehmen. Sobald die Zusage des Kreditgebers vorliegt, sollten dann die Unterlagen an den Notar übergeben werden, der dann, idealerweise sogar schon zum Termin des Kaufvertrags, die Grundschuldbestellungsurkunde vorbereitet hat, damit sie nicht zweimal zum Notar kommen müssen. Auflassungsvormerkung Immer wieder kommt es bei den Grundbucherklärungen zu Nachfragen bis hin zu ungläubigen Gesichtern, die dem Notar gegenübersitzen. Hintergrund ist, dass, im Gegensatz zu einem einfachen Kaufvertrag, der durch eine Einigung und Übergabe des Kaufgegenstandes vollzogen wird, beim Grundstückskauf (das darauf gebaute Haus zählt gemäß BGB zum Grundstück und wird nicht gesondert erwähnt) zwar ebenfalls eine Einigung erforderlich ist, die in dem notariellen Kaufvertrag besteht. Darüber hinaus ist eineÜbergabe wie beim Sachenkauf aber nicht möglich. Hierzu wird seit dem Mittelalter der Begriff der „Auflassung“ benutzt, was früher wohl durch das „Auflassen“ von Türen und Fenstern anzeigen sollte, dass ein Eigentümerwechsel stattfindet. Diese Bezeichnung hat sich bis heute nicht geändert, obwohl der Begriff immer wieder zu Fragen führt. Beschreibung von Objekteigenschaften Ein ebenfalls immer wieder vernachlässigter Teil des Immobilienkaufvertrags ist die exakte Beschreibung des Kaufobjekts. Gerade beim Erwerb von sogenannten Luxusimmobilien– meist mit Schwimmbad- und Wellnessanlage – empfiehlt es sich, die Beschreibung der Nebenanlagen möglichst exakt zu definieren und in den Vertrag mit aufzunehmen beziehungsweise eine eigene Anlage hierzu zum Vertrag zu nehmen. Nur dann können auch spätere Ansprüche zwischen den Parteien ohne umfangreichen Rechtsstreit geklärt werden. Ebenfalls von enormer Wichtigkeit ist dabei auch die Abtretung sämtlicher noch bestehender Ansprüche des Voreigentümers gegen Dritte (z. B. Handwerker), damit bei Gewährleistungsfällen nicht der Umweg über den früheren Eigentümer gegangen werden muss. Insgesamt empfiehlt es sich, trotz möglicher Mehrkosten, einen Kaufvertragsentwurf noch einmal fachlich prüfen zu lassen, denn Sorgfalt im Vorfeld des Abschlusses eines Vertrags kann im Zweifel später sehr viele Kosten ersparen. ■ Andreas Kellner*

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