sopra Magazin 11

Abnahme. So sollte bereits im Rahmen der Auftragserteilung festgelegt werden, welche Art der Abnahme erfolgen soll – und vor allem wer diese aufseiten des Bauherrn und auf Seiten des Bauunternehmers durchführen darf. Gerade bei der Einschaltung von Architekten kommt es hier immer wieder zu Missverständnissen, wenn dies nicht vertraglich im Vorfeld festgelegt wurde. Gleiches gilt für die Form der Abnahme, die empfehlenswerterweise immer förmlich erfolgen sollte. Eine förmliche Abnahme bietet aufgrund der schriftlichen Dokumentation für beide Parteien den Vorteil, sich später darauf berufen zu können. Die Parteien sollten sich darüber einig sein, dass eine Abnahme nicht grundlos, oder aber aufgrund und erheblicher Mängel, einfach abgelehnt werden kann. Es empfiehlt sich insoweit festzuhalten, dass zum Beispiel für den Fall des Baus einer Schwimmbadanlage die Parteien sich verpflichten, eine Abnahme durchzuführen, soweit ein Schwimmbetrieb grundsätzlich und (nach gewöhnlichen Maßstäben) gefahrlos möglich ist. Auch hier sind dem Unterzeichner Verfahren bekannt, in denen Bauherren wegen fehlender farblicher Leuchtmittel in den Unterwasserscheinwerfern die gesamte Abnahme verweigert haben und sich am Ende wunderten, dass ein gerichtliches Vorgehen durch den Bauunternehmer dann zu ihren Lasten ausging. Eine offene und hinreichend abgesprochene Regelung vermeidet hier viele Streitigkeiten. 6. Umgang mit Mängeln Die Beweislast hinsichtlich der Mängelfreiheit eines Werks entscheidet sich ebenfalls bei der Abnahme. Bis zu einer Abnahme trägt die Beweislast für die Mängelfreiheit des Gewerkes der Bauunternehmer, der im Rahmen der Forderung nach einer Abnahme zu belegen hat, dass er eine einwandfreie Leistung geliefert hat. Nach der Abnahme muss der Bauherr das Vorliegen von Mängeln, die er selbst behauptet, dem Bauunternehmer nachweisen. Abzuraten ist in diesem Zusammenhang von jeglicher willkürlicher Einschaltung von Architekten, Sachverständigen oder sonstigen Fachleuten, die lediglich Geld kosten, für eine spätere Auseinandersetzung aber wenig sinnvoll erscheinen und auch hinsichtlich der Kosten (oftmals) gar nicht erstattungsfähig sind. Es Ihr Experte für Schwimmbadund Wellnessanlagen ➜Planung Neuanlagen / Sanierungen ➜Überprüfung der Sicherheit ➜Produktberatung Neuentwicklungen / Änderungen ➜Zertifizierung nach geltenden Regelwerken wws-eisele.de Mitglied: Experte in: + + Wasser Wellness Schwimmbäder Frank Eisele Bonländer Straße 9 70771 Leinfelden-Echterdingen Tel. +49 (0) 711 22 04 15 59 Fax +49 (0) 711 22 04 15 61 Mobil +49 (0) 163 7 11 00 31 empfiehlt sich insoweit, etwaige Mängel grundsätzlich fotografisch zu dokumentieren (was oftmals schon zeigt, ob der Mangel überhaupt wesentlich erkennbar ist) und ferner der jeweiligen Gegenseite die Mängel schriftlich anzuzeigen, zu dokumentieren und binnen einer Frist von vier Wochen zur Abhilfe aufzufordern. Wenn dieser Schritt ergebnislos bleibt, sollte rechtlicher Rat eingeholt werden. 7. Bezahlung Ein äußerst schwieriges Kapitel im Rahmen der Abwicklung von Bauverträgen ist die abschließend zu leistende Vergütung. Während viele Unternehmer allzu willkürlich in der – eigentlich gesetzlich geregelten – Anforderung von Abschlagszahlungen noch in der Bauphase sind, stellen gleichermaßen die Bauherren meist nur geringe Anforderungen an die Zurückbehaltungsrechte und zahlen oftmals die dem Unternehmer zustehende Vergütung nur teilweise oder gar nicht aufgrund völlig geringfügiger Mängel aus. Deshalb empfiehlt es sich für den Bauunternehmer, einen entsprechenden Zahlungsplan schon im Vertrag zu vereinbaren. Gleichermaßen empfiehlt es sich für den Bauherrn anhand einfacher Prüfungsschritte, wie zum Beispiel der Benutzbarkeit des Pools oder der Sauna, zu bestimmen, welche Leistung tatsächlich erbracht wurde und welcher Einbehalt rechtmäßig ist. Ein Blick in die entsprechenden Angebote / Auftragsbestätigung ermöglicht dann zumeist eine Einschätzung der Höhe des Einbehalts. Funktioniert eine Düse des Beckens nicht, so können maximal deren Einzelkosten nebst geschätzter Einbaukosten multipliziert mit dem Faktor zwei aufgrund einer entsprechenden gesetzlichen Regelung einbehalten werden. Natürlich ersetzen die vorstehenden Ausführungen nicht die rechtliche Beratung. Es sollten aber zur Vermeidung des Schrittes vor die ordentlichen Gerichte Anhaltspunkte vermittelt werden, die zunächst von jedermann beachtet werden können und bei Erfolglosigkeit dann zu einer Inanspruchnahme rechtlichen Beistandes führen sollten. ■ *Der Autor ist Rechtsanwalt und Notar und seit mehr als zehn Jahren bundesweit anwaltlich spezialisiert auf die Thematik Schwimmbad & Wellness. Er berät und betreut Unternehmen, Architekten und Bauherren bei juristischen Fragestellungen rund ums Schwimmbad und Gerichtsverfahren. Er greift dabei auf einen Erfahrungsschatz von mehreren 100 Verfahren zurück. Daneben hält er themenbezogene Vorträge und schreibt für Fachzeitschriften. Andreas Kellner*

RkJQdWJsaXNoZXIy MjUxODg=